Mindestlohn

Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn
(Stand 23.04.2022)

Bei der Einführung 2015 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 Euro brutto pro Stunde. Über mehrere Stufen stieg der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn, der grundsätzlich für alle Branchen und Regionen gilt, existieren auch höhere branchenspezifische Mindestlöhne. (Quelle: Statistisches Bundesamt )

Sprechen Sie Ihren steuerlichen Berater zum Mindestlohn an, und lassen Sie sich beraten.

Eine ausführliche Zusammenfassung und Beschreibung der aktuellen Auflagen finden Sie auch bei der IHK Koblenz

Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen. Ausnahmen gibt es in Branchen, in denen die Tarifpartner bereits einen für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn vereinbart haben, wie nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder nach dem Tarifvertragsgesetz. In diesen Branchen sind vorerst niedrigere Mindestlöhne möglich. Sind Sie davon betroffen, müssen Sie spätestens seit Januar 2018 den dann geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

Besondere Sorgfalt ist bei der Beschäftigung von Minijobbern geboten, denn die Einführung des Mindestlohns hat erhebliche Auswirkungen auf deren Arbeitszeit.

Bisher war bei Anhebung des Mindestlohns immer zu beachten, dass dadurch bei einzelnen Minijobs ggf. die Grenze von 450 Euro als Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden konnte und die Arbeitszeig entsprechend reduziert werden musste. Das soll ab dem 01.10.2022 dadurch vermieden werden, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze nach der Steigerung des Mindestlohns richtet. Sie orientiert sich dann an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Ab Oktober 2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze damit von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.

In diesem Zusammenhang wird ab dem 01.10.2022 auch die Grenze für die Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Gleitzone) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 450,01 Euro bis 520 Euro soll eine bis zum 31.12.2023 befristete Bestandschutzregelung gelten, sodass für diese Arbeitnehmer die Sozialversicherungspflicht bestehen bleibt.

Darüber hinaus ist nunmehr gesetzlich geregelt, inwieweit ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unschädlich ist (z.B. wegen einer begrenzten Mehrarbeit, etwa bei einer Krankheitsvertretung). Danach kann es in diesen Fällen bei einer geringfügigen Beschäftigung bleiben wenn die Grenzen innerhalb eine Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (das entspricht im Kalenderjahr insgesamt höchstens dem 14-Fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze). Siehe dazu auch § 8 Abs. 1b Sozialgesetzbuch IV n. F. Zur bisherigen Regelung siehe Tz. 2.2.1.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien.

Wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater um die jeweils aktuell geltenden Regeln zu besprechen.

Zudem sind für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte und Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist für mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Eine Vorlage zur Arbeitszeit-Dokumentation stellen wir Ihnen unten zur Verfügung:

Weiterführende Dokumente

(Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit)

DATEV_Vorlage_zur_Dokumentation_der_taeglichen_Arbeitszeit.xls

DATEV_Vorlage_zur_Dokumentation_der_taeglichen_Arbeitszeit_selbstrechnend.xls

Weitere Unterstützungsangebote zum Mindestlohn finden Sie unter www.datev.de/mindestlohn

Die zum Download angebotenen Excel Dateien sind ein Service der DATEV eG und enthalten Makros!
Zur Nutzung als Vorlage ist es nicht notwendig Makros zu aktivieren!