Unsere Leistungen
Steuerberatung
- Aufstellung von Jahresabschlüssen
- Erstellung von Einnahme- Überschussrechnungen
- Betriebliche Steuererklärungen für Gesellschaften, Einzelunternehmen, Freiberufler
- Steuerplanung, Steuerbelastungsvergleiche und Rechtsformwahl
- Mitwirkung bei Betriebsprüfungen
- Stellung von Anträgen aller Art
- Bescheidprüfung
- Steuererklärungen für Privatpersonen
Buchhaltung
- Lohnbuchführung (Infos zum Mindestlohn)
- Finanzbuchführung
- Anlagenbuchführung
- Erstellung sämtlicher Auswertungen und Anmeldungen
Weitere Themen
Mindestlohn & Dokumentationspflichten
Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn
Bei der Einführung 2015 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 Euro brutto pro Stunde. Über mehrere Stufen steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn, der grundsätzlich für alle Branchen und Regionen gilt, existieren auch höhere branchenspezifische Mindestlöhne. (Quelle: Statistisches Bundesamt)
Sprechen Sie uns zum Mindestlohn an, und lassen Sie sich beraten. Eine ausführliche Zusammenfassung und Beschreibung der aktuellen Auflagen finden Sie auch bei der IHK Koblenz.
Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen. Ausnahmen gibt es in Branchen, in denen die Tarifpartner bereits einen für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn vereinbart haben, wie nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder nach dem Tarifvertragsgesetz. In diesen Branchen sind vorerst niedrigere Mindestlöhne möglich. Sind Sie davon betroffen, müssen Sie spätestens seit Januar 2018 den dann geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlen.
Besondere Sorgfalt ist bei der Beschäftigung von Minijobbern geboten, denn die Einführung des Mindestlohns hat erhebliche Auswirkungen auf deren Arbeitszeit. Durch die Anhebung des Mindestlohns wird die Geringfügigkeitsgrenze angepasst; sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Aktuell (Stand 2024) liegt die Verdienstgrenze bei 538 Euro.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Grenze für die Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Gleitzone) zuletzt auf maximal 2.000 Euro angehoben.
Darüber hinaus ist gesetzlich geregelt, inwieweit ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unschädlich ist (z.B. wegen einer begrenzten Mehrarbeit, etwa bei einer Krankheitsvertretung). Wenden Sie sich gerne an uns, um die jeweils aktuell geltenden Regeln im Detail zu besprechen.
Zudem sind für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte und Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist für mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Vorlagen zur Arbeitszeit-Dokumentation stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:
Die zum Download angebotenen Excel Dateien sind ein Service der DATEV eG und enthalten Makros! Zur Nutzung als Vorlage ist es nicht notwendig Makros zu aktivieren!
Personalfragebögen
Um eine korrekte Lohnabrechnung durchführen zu können, ist eine Vielzahl von Informationen erforderlich. Tritt zum Beispiel ein neuer Arbeitnehmer in Ihr Unternehmen ein, benötigt Ihr Steuerberater viele Angaben wie z.B. Adresse, Bankverbindung, Krankenkasse, usw.
Zu Ihrer Unterstützung hat die DATEV für Sie Personalfragebögen ausgearbeitet, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen möchten:
- Personalfragebogen für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte (Word)
- Personalfragebogen für neue Mitarbeiter (Word)
- Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte (PDF)
Quelle: DATEV eG
Preise nach StBVV
Steuerberatervergütungsverordnung
Die Vergütungen (Gebühren und Auslagenersatz) bemessen sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die StBVV enthält für verschiedene Tätigkeiten Preistabellen, Mindestgegenstandswerte, und den Gebührenrahmen innerhalb dessen sich die Vergütungsrechnung bewegt.
Beispiel für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ehemals Steuerkarte) Einzelveranlagung
Summe der positiven Einkünfte Euro 50.000,00
- Mantelbogen und Vorsorgeaufwendungen 1-6/10 von Euro 1.098,00 (10/10 Tabelle A) also 109,80 bis 658,80
- Einkünfteermittlung – Einnahmen ./. Werbungskosten 1-12/20 von Euro 1.098,00 (10/10 Tabelle A) also 54,90 bis 658,80
- Auslagen 20% bis Euro 20,00
Die Rechnung für das Beispiel würde sich also zwischen Euro 219,80 und Euro 1.591,74 jeweils inklusive Umsatzsteuer bewegen. Abweichende Vereinbarungen und/oder Pauschalvergütungen sind nach Absprache möglich.